Wie so häufig ist dann der EuGH den Schlussanträgen gefolgt, so nunmehr auch in seinem Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen C 298/07 -. Nach diesem Urteil reicht es aus, wenn Kunden über eine Email-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite zurückgreifen können. Eine Telefonnummer müsse nur dann angegeben werden, wenn der Kunde beispielsweise per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bitte. Firmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, müssen daher nicht zwingend eine Telefonnummer auf ihrer Web-Seite angeben. Der Tenor der Entscheidung finden Sie unter: RA Lehmann & Graf, 20.08.08
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