Article DetailsMeldepflicht für alle Seitenbetreiber |
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| Datum: November 04, 2008 11:20:50 AM | ||||
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24. Okt 11:57
Seit Donnerstag gilt in Deutschland die «Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek». Demnach sind Rechteinhaber in Deutschland verpflichtet, im Internet veröffentlichte Inhalte als PDF-Datei per FTP an die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) zu übermitteln. Sie soll die Bilder, Texte und sogar Audio-Files archivieren - auch solche, die auf Servern im Ausland liegen. Das Kopieren und Abspeichern müssen die Seitenbetreiber selbst übernehmen. Die neue Pflichtablieferung geht auf das «Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek» (DNBG) von 2006 zurück. Es beauftragt die DNB, neben «Medienwerken in köperlicher Form» wie Büchern, Zeitungen, Schallplatten oder CDs künftig auch solche in «unkörperlicher Form», also Online-Publikationen, zu archivieren.
Wie die DNB auf ihrer eigenen Website erklärt, sammelt sie «alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden». Das betrifft «elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, Digitalisate, Musikdateien oder auch Webseiten und dynamische Applikationen». Zunächst keine Strafverfolgung
Wer von der Archivierung real profitiert; wie man Videos oder Musik in PDF-Dateien umwandeln soll: wer die Einhaltung der Abgabepflicht kontrolliert; wie oft beim schnellen Medium Internet eine Aktualisierung der Archivdaten erforderlich ist; und wer die riesigen Mengen Speicherplatz zur Verfügung stellt – das alles scheint die DNB selbst noch nicht so richtig zu wissen.
Auch die Ausnahmeregelung wirft Fragen auf. Nicht zur PDF-Kopie verpflichtet sind laut DNBG zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie «privaten Zwecken dienende Websites». Inwiefern beispielsweise Blogs reine Privatsache sind, wird jedoch nicht beantwortet. Die Klärung soll «stufenweise» erfolgen. Protest von Bitkom
Bereits fest steht, dass Lieferungs-Unwilligen erstmal keine Bestrafung droht: «Solange die Deutsche Nationalbibliothek die Verfahren und Festlegungen bezüglich Sammlungsumfang, Sammlungstechnik und Verfügbarmachung noch nicht abschließend getroffen hat, wird sie keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen», steht auf der DNB-Homepage zu lesen.
Die Bibliothek könne auch von sich aus auf Archivierung verzichten, wenn diese technisch «nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand» möglich ist. Werden für die Nutzung eines abgelieferten Inhaltes spezielle Reader benötigt, müssen die Seitenbetreiber diese ebenfalls mit liefern. |
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